Vor dem Einsteigen in den Tursib Verkehrsmitteln müssen sich die Reisenden vergewissern, dass sie im Besitz einer gültigen Fahrkarte (Fahrkarte, Tageskarte, Wochenkarte) sind.
Bei der Kontrolle in den Verkehrsmitteln von Tursib werden die Personen bestraft, die den Kontrolleuren kein gültiges Reisedokument vorlegen: Fahrkarte, die in dem jeweiligen Transportmittel entwertet wurde, Fahrkarte, die in dem Transportmittel mit einer kontaktloser Karte erworben wurde, gültiger Tursib-Abonnement, Fahrkarte für behinderte Personen.
Personen, die von den Kontrollteams erwischt werden, haben das Recht, vor Ort den Betrag von 100 RON zu bezahlen, der dem Wert einer Fahrkarte mit Reisezuschlag entspricht (ordnungswidrigkeitenrechtliche Fahrkarte) – Gemeinderatsbeschluss 127/2019.
Wenn der Fahrgast den Ticketpreis mit Zuschlag nicht bezahlen möchte, dann wird er von den S.C. Tursib S.A. Kontrollorganen aufgefordert, aus dem Verkehrsmittel auszusteigen, zum Zweck seiner Identifizierung und für das Ausfüllen der Erklärung der Zuwiderhandlung.
Die Geldbuße kann innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung des Protokolls gezahlt werden:
- Beim Hauptsitz des Gemeindeamts Sibiu, S. Brukenthal Str. Nr. 2, Zimmer 19 oder Calea Victoriei Nr.1-3, Zimmer 20;
- In den Postämtern, im Konto der Stadt Sibiu, eröffnet beim Schatzamt von Sibiu, IBAN-Code RO65TREZ576250213XXXXX, Steueridentifikationsnummer 4270740;
- Im Konto der Stadt Sibiu, eröffnet beim Schatzamt von Sibiu, IBAN-Code RO65TREZ576250213XXXXX, Steueridentifikationsnummer 4270740.
Die Kopie der Quittung wird innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Protokolls an SC Tursib S.A. München Str. Nr. 1, Tel. 0269/426100, Fax 0269/220771übermittelt.
Zahlt der Täter die Geldbuße nicht innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung/Mitteilung, wird eine Vollstreckung erfolgen.
Der Täter legt dem Bevollmächtigten auf Verlangen den Personalausweis oder die Dokumente vor, auf denen die Protokollierung erfolgt. Im Falle einer Weigerung kann der Kontrolleur Offiziere, Unteroffiziere, Gendarmen oder lokale Polizeibeamte zur Rechtfertigung des Täters aufrufen.
Das Protokoll wird auf jeder Seite vom Kontrolleur und vom Täter unterzeichnet. Falls der Täter nicht anwesend ist, sich weigert oder nicht unterzeichnen kann, vermerkt der Kontrolleur diese Umstände, die von mindestens einem Zeugen bestätigt werden müssen.
Ist der Täter minderjährig (14-18 Jahre), wird die in der normativen Handlung für die Tat festgesetzte Mindest- und Höchststrafe um die Hälfte herabgesetzt.
Wurde das 2. Exemplar der Aufzeichnung
der Zuwiderhandlung nicht vor Ort übermittelt, so erfolgt die Mitteilung des
Protokolls und der Zahlungsmitteilung an den Zuwiderhandelnden per Post, per
Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder durch Anzeige am Ort oder am Ort des
Zuwiderhandelnden.
Um die wörtliche Erklärung des Verstoßes anzufechten, müssen Sie gemäß Artikel
31 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 2/2001 innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der
Mitteilung des Verstoßes bei dem Gericht Sibiu, in dessen Zuständigkeit die
Straftat begangen wurde, Klage erheben.
Die Vollstreckung des Strafprotokolls erfolgt über die Steuerbehörde - die Zwangsvollstreckungsabteilung von Forderungen des Rathauses, in dessen Bezirk der Täter seinen Wohnsitz hat, wenn der Täter die Geldbuße nicht innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung/Mitteilung entrichtet hat. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Feststellung der Tatbestände, die Verstöße im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs darstellen, sind: Art. 45 des Gesetzes 92/2007 und Art. 40 der Verordnung über die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs, genehmigt durch Stadtratsbeschluss. Nr. 57/2013.
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